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Menthol Verbot – Was bedeutet es für die Shishaszene?

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„20.05.2020 – EU-weites Menthol Verbot“ kursiert es seit kurzem durch die Internetlandschaft, aber was hat es mit dem auf sich? Genau das wollen wir von SmokeNews für euch aufklären.

Das Verbot von mentholhaltigen Raucherzeugnissen

Ab dem 20.05.2020 muss in der ganzen Europäischen Union(EU) beim Rauchen von Tabakerzeugnissen mit Menthol genau auf das erfrischende Menthol verzichtet werden.

Diese Maßnahme gehört zur EU-Tabakrichtlinie und soll vor allem auf junge Raucher abzielen. Durch dieses Menthol Verbot soll ihnen der Einstieg ins Rauchen weniger schmackhaft gemacht werden. Denn Menthol sorgt, wie auch andere Zusatzstoffe im Tabak, für einen angenehmeren Geschmack und kann auch solche begeistern, die zu einer herkömmlichen Zigarette „Nein“ sagen würden.

Im Grunde geht es hauptsächlich um das Verbot der Menthol Zigarette, trotzdem betrifft dies auch unseren geliebten Mentholgeschmack im Shisha Tabak. Warum genau? Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

 

Zusammenhang Menthol Verbot mit Shisha Tabak

Da die EU-Tabakrichtlinie nicht explizit ein Verbot der Menthol Zigarette ausgesprochen hat, sondern eine Verordnung über Tabakerzuegnisse und verwandte Erzeugnisse (kurz: Tabakerzeugnisverordnung – TabakerzV) herausgegeben hat, ist es etwas komplizierter. In dieser Tabakerzeugnisverordnung befindet sich eine Auflistung über verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen. Diese Liste beinhaltet über 40 verschieden Stoffe die verboten sind, darunter befindet sich auch Menthol und Menthon, die für die Kühle im Tabak zuständig sind.

Auszug aus der Liste verbotener Zusatzstoffe:

  • Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)
  • (-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)
  • (+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)
  • Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)
  • (-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)
  • (+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)
  • L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)
  • Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)
  • Lianlool (CAS-Nr. 78-70-6)
  • 1,8-Cineol(Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)
  • Hydorxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)

Im Grunde will die EU bzw. der deutsche Staat nur verhindern, dass nicht irgendwelche gefährlichen Stoffe in unsere Raucherzeugnisse gemischt werden. Deshalb fällt darunter auch Menthol, da es Jugendliche leichter zum Rauchen verführt.

 

Was ändert sich für uns als Shisha Raucher?

Grundsätzlich eigentlich nichts, nur, dass Shisha Tabaksorten mit Menthol einfach kein Menthol mehr enthalten. Laut einem bekannten Hersteller von Shisha Tabak gibt es zum aktuellen Zeitpunkt auch noch keine Alternativen, um das Menthol Verbot zu umgehen.

Einzig allein der Hersteller Hookain hat sich bis jetzt öffentlich Gedanken gemacht und die „Beyond“ Linie angekündigt. Diese Lösung ist anscheinend mit dem neuen Gesetz kompatibel. Man soll die Möglichkeit haben den Menthol- & Minzgehalt selber festlegen zu können. Mehr dazu wird es in einer extra News geben, wenn wir mehr Informationen haben.

 

Original Angaben aus der Tabakerzeugnisverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung – TabakerzV) §4 Zusatzstoffe

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung – TabakerzV)
Anlage 1 (zu §4)
Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1201 – 1203)

1. Vitamine oder folgende sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsrisiken berge:

a) Aminosäuren und modifizierte Aminosäuren, die gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kategorie 3 der Diätverordnung in der jeweils geltenden Fassung für diätetische Lebensmittel zugelassen sind, sowie S-Adenosylmethionin und L-5-Hydroxytryptophan

b) Carnitin

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

L-Carnitin-L-Tartrat

c) Flavonoide sowie antioxidativ wirksame Phospholipide

d) Natriumselenit

2. Koffein, Taurin oder folgende sonstige Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden:

a) Maltodextrin

b) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Kaffeepflanze und der Kaffeebohnen

c) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Teestrauches Camellia sinensis L. Kuntze

d) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle der Guaranapflanze

e) Bestandteile einschließlich verarbeiteter Bestandteile, Extrakte und Öle des Mate-Strauches

f) Thujon

3. Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben

4. folgende Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern:

a) p-Menthan-3-substitutierte und modifizierte Verbindungen, einschließlich

p-Menthan-3-carboxamide, einschließlich der p-Menthan-3-N-alkylcarboxamide

p-Menthan-3-ester

p-Menthan-3-ether

p-Menthan-3-carbonsäuren und deren Ester

Menthon 1,2-glycerolketal (CAS-Nr. 63187-91-7)

b) p-Menthan-alkohole und deren Ester

c) folgende Verbindungen:

3,4-Dihydro-3-(2-hydroxyphenyl)-6-(3-nitrophenyl)-(1H)-pyrimidin-2-on (CAS-Nr. 36945-98-9)

2-Isopropyl-N 2,3-trimethylbutyramid (CAS-Nr. 51115-67-4)

Isopulegol (CAS-Nr. 7786-67-6 oder CAS-Nr. 89-79-2)

1-(di-sec-Butyl-phoshinoyl)-heptan

d) folgende Stoffe:

aa)       Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6)

(-)-Menthol (CAS-Nr. 2216-51-5)

(+)-Menthol (CAS-Nr. 15356-60-2)

  bb) Menthon (CAS-Nr. 89-80-5)

(-)-Menthon (CAS-Nr. 14073-97-3)

(+)-Menthon (CAS-Nr. 3391-87-5)

L-Carvon (CAS-Nr. 6485-40-1)

Geraniol (CAS-Nr. 106-24-1)

Linalool (CAS-Nr. 78-70-6)

1,8-Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6)

Hydroxycitronellal (CAS-Nr. 107-75-5)

e) folgende aus Pflanzen gewonnene Stoffe:

Öle und Bestandteile, die aus Pflanzen der Gattungen Mentha, Eucalyptos, Ocimum, Thymus und Salvia stammen

5.             folgende Zusatzstoffe, die in unverbrannter Form CMR-Eigenschaften haben:

a) Stoffe, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1179 (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 11) geändert worden ist, als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind

b) folgende weitere Stoffe:

Birkenteeröl (CAS-Nr. 8001-88-5 und CAS-Nr. 85940-29-0)

Wacholderteeröl (CAS-Nr. 8013-10-03)

Sassafrasöl

Sassafrasholz

Sassafrasblätter

Sassafrasrinde

Methyleugenol (CAS-Nr. 93-15-2)

Estragol (CAS-Nr. 140-67-0)

Para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (CAS-Nr. 94-13-3)

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung – TabakerzV)
§ 34 Übergangsregelungen

(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der

1. vor dem 20. Mai 2018

a)

hergestellt oder

b)

in den freien Verkehr gebracht und

2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,

darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.

Der Beitrag Menthol Verbot – Was bedeutet es für die Shishaszene? erschien zuerst auf SmokeNews.


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